Erntedank- und Heimatfest
Bad Sooden-Allendorf

Platzordnung und Hinweise zum

Erntedank- und Heimatfest in Bad Sooden-Allendorf

1. Standflächen

Die Einteilung und Vergabe sämtlicher Standplätze und Flächen auf dem Festplatz
behält sich der Festausschuss vor. Dies gilt auch für Flächen, die sich hinter Fahr- und
Verkaufsgeschäften befinden. Die Zuweisung der Flächen erfolgt durch einen
Beauftragten. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Inanspruchnahme von
Flächen ohne Zustimmung des Festausschusses ist unzulässig. Der Festausschuss der
Stadt Bad Sooden-Allendorf kann die sofortige Freimachung verlangen und ggf. eine
Ersatzvornahme auf Kosten des Schaustellers anordnen.

2. Bodenbeschaffenheit

Die Plätze werden im derzeitigen Zustand überlassen. Hinsichtlich der
Bodenbeschaffenheit lehnt der Festausschuss der Stadt Bad Sooden-Allendorf jegliche
Haftung ab. Der Festplatz hat Gefälle.

3. Auf- und Abbau der Geschäfte / Packwagen / Spielautomaten

Den Festplatz umgibt eine Reihe von Bäumen, die beim Aufbau der Geschäfte nicht
beschädigt werden dürfen, insbesondere ist das Herausschneiden von Ästen und Zweigen
nicht gestattet.
Anker dürfen nur mit Zustimmung der Festausschuss der Stadt Bad Sooden-Allendorf
eingeschlagen werden.
Das Parken im „Tanzkreis" innerhalb des Baumrondells ist nicht gestattet (Das
Schmücken des Festplatzes muss gewährleistet sein).
Der Schausteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die beabsichtigte Nutzung zum
vertraglich genannten Zeitpunkt beendet ist und die beanspruchten Flächen abgeräumt
sind. Nutzt der Schausteller die Fläche über den vertraglich vereinbarten
Beendigungszeitpunkt hinaus, so ist er verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag
eine Entschädigung in Höhe von 1/10 der vertraglich vereinbarten Platzmiete zu zahlen.
Die Geltendmachung weiterer Schäden seitens des Festausschusses der Stadt Bad Sooden-
Allendorf ist dadurch nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann der Festausschuss der
Stadt Bad Sooden-Allendorf, sofern die Fläche für andere Zwecke benötigt wird, diese auf
Kosten des Schaustellers räumen bzw. räumen lassen; für dabei entstandene Schäden
übernimmt der Festausschuss der Stadt Bad Sooden-Allendorf keine Haftung.
Elektrische Anschlüsse und Wasseranschlüsse werden von den Stadtwerken Bad
Sooden-Allendorf zu Lasten des Schaustellers erstellt. Es ist dafür zu sorgen, dass
Wasseranschlüsse ordnungsgemäß abgedichtet sind. Abwasserschläuche sind so zu
verlegen, dass sie keine Unfallgefahr darstellen und keine Verunreinigung des Festplatzes
entsteht.
Die Aufstellung von Automaten und sonstigen Spielgeräten (Kraftmesser und ähnliches)
an und in unmittelbarer Nähe des zugelassenen Geschäftes darf nur mit Einwilligung des
Festausschusses erfolgen. Für die Aufstellung o.g. Spielgeräte erhält der Schausteller nach
Beendigung des Festes eine Rechnung in Höhe von 100,00 Euro für jedes Gerät pro
Aufstelltag.
Die Aufstellung von Imbisstischen, Stehtischen und sonstigen Sitzgelegenheiten
außerhalb des Geschäftes darf nur mit Einwilligung des Festausschusses erfolgen.
Sämtliche Geschäfte müssen vor Festbeginn betriebsfertig aufgebaut sein. Mit dem
Abbau der Geschäfte darf erst am letzten Veranstaltungstag (Mittwoch) nach 00.00 Uhr
begonnen werden, wenn wegen eines Anschlussplatzes ein Nachtabbau schriftlich
gestattet wurde und keine Lärmbelästigungen eintreten. Für die übrigen Geschäfte gilt bis
Mittwoch 00.00 Uhr ein generelles Abbauverbot.
Nach dem Abbau ist der Standplatz zu reinigen und dem städtischen Beauftragten in dem
Zustand zu übergeben, wie er vorgefunden wurde. Für nicht gereinigte Standflächen ist
eine Reinigungsgebühr von 0,50 €/m2, mindestens jedoch 25,00 € zu zahlen.

4. Betrieb / Betriebszeiten

Die Betriebszeiten/Sperrzeiten sollen wie folgt festgesetzt werden (maßgebend ist die
amtliche Festsetzung):
Betriebszeiten:
Eröffnungstag ab 14.00 Uhr
Sonntag -Dienstag: ab 14.00 Uhr (mit der Ausnahme am Erntefest Montag zum
gemeinsamen Frühstück im Zelt ab ca.10.00Uhr)
Sperrzeiten:
(maßgebend ist die amtliche Festsetzung)

5. Ausschank / Getränke

Schausteller die einen Ausschank betreiben, werden hiermit darauf hin gewiesen, dass
der Festausschuss vertraglich an eine Biersorte gebunden ist.
Jeder Schausteller/Ausschankbetrieb ist verpflichtet ausschließlich von diesem
Lieferanten zu beziehen. Der Preis je Hektoliter wird vorgegeben.
Als Lieferant für sämtliche Getränke ist vom Ausschuss die Firma:
W. Wiskemann & Sohn
Inh. Matthias Wendt
Schillerstr. 14
37276 Meinhard
Tel.: +49 5651 7809
Fax: +49 5651 50980
Mobil: +49 151 20605999
getraenke.wiskemann@gmail.com
vorgesehen.

6. Kennzeichnung der Geschäfte

An den Geschäften ist an gut sichtbarer Stelle der Familienname mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift, sowie die verteilte
Standplatznummer anzubringen. Preise sind leicht leserlich anzugeben.

7. Sauberkeit / Ordnung / Abwasserbeseitigung / Entsorgung

Sämtliche Schausteller sind zur Sauberhaltung ihrer Standflächen und davor bis jeweils
zur Hälfte der Fläche bis zum gegenüberliegenden Geschäft verpflichtet. Für Abfälle ist
eine ausreichende Anzahl Abfallbehälter bereitzuhalten. Nach Tagesabschluss sind täglich
die Abfälle vor und ggf. unter dem Geschäft zusammenzukehren und in den bereit
gestellten Container zu verbringen.
In die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,
die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören, die das Personal
bei der Wartung und Unterhaltung nicht gefährden, die die Abwasserbehandlung und die
Klärschlamm Verwertung nicht beeinträchtigen. Nicht eingeleitet werden dürfen u. a.
Küchenabfälle (§ 10 Abs. 1,2 Abwassersatzung). Vor Einleitung von Ölen oder Fetten in
die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sind vom Schausteller Vorrichtungen zur
Ausscheidung dieser Stoffe (Abscheider oder Spaltanlagen) einzubauen, zu betreiben und
ggf. zu erneuern. Die Abnahme hinsichtlich Art und Einbau dieser Vorrichtungen erfolgt
durch den Festausschuss der Stadt Bad Sooden-Allendorf. Zu diesem Zweck ist sich
unverzüglich vor Inbetriebnahme des Imbissstandes mit dieser in Verbindung zu setzen.
Altfett ist Sondermüll und darf dem übrigen Müll nicht beigemengt werden. Es ist durch
geeignete Firmen zu entsorgen. Die bei Gaststättenbetrieben anfallenden Küchen- und
Speisereste sind getrennt zu erfassen und der gesonderten Verwertung (z. B.
Schweinemästereien) zuzuführen. Kartonagen sowie sonstige Um- und
Transportverpackungen sind an die Lieferanten zurückzugeben oder selbst zu entsorgen.
Die Vorschriften über die Warenhygiene sind zu beachten (u. a. § 15 ff
Lebensmittelhygieneverordnung).

8. Lautstärke

Die Ausgangslautstärke von Lautsprecheranlagen darf die gesetzliche Vorgabe nicht
überschreiten. Die Lautsprecher sind so einzustellen, dass weder Anwohner und
Platzbesucher noch die übrigen Schaustellerunternehmen durch übermäßigen Lärm gestört
werden. Gegebenenfalls wird der Festausschuss der Stadt Bad Sooden-Allendorf eine
verbindliche Begrenzung der Lautstärke anordnen. An Verkaufsgeschäften, Schießwagen
und Wurfgeschäften dürfen keine Lautsprecheranlagen eingesetzt werden, wenn nichts
anderes vereinbart wurde (siehe ggf. § 11).

9. Preisgestaltung

Bei der Preisgestaltung ist zu beachten, dass das Erntedank- und Heimatfest ein
Familienfest ist.

10. Eingänge / Ausgänge / Rettungswege

Eingänge, Ausgänge und Notausgänge dürfen durch Wagen, Fahrzeuge und ähnliches
nicht eingeengt oder versperrt werden. Zwischen den Geschäften muss eine Durchfahrt
von mindestens 4 Metern Breite gewährleistet sein (offenes Geschäft).

11. Gefahrstoffe

Die Verwendung von offenem Feuer und die Vorratshaltung von Flüssiggas sind auf ein
Mindestmaß zu beschränken (Erlass des Hessischen Ministers des Innern vom 21.09.1990
sowie nachfolgende überarbeitete Regelungen). Nach Beendigung des Betriebes ist eine
Lichtquelle als Notbeleuchtung einzuschalten.

12. Erlaubnisse / Gestattungen

Gewerbe- und gaststättenrechtliche Erlaubnisse oder Gestattungen sind rechtzeitig
(mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung) bei der Stadt Bad Sooden-Allendorf
zu beantragen. Dem Antrag ist die gültige Reisegewerbekarte oder Fotokopie aller
beschriebenen Seiten (ggf. Zweitschrift) beizufügen. Die Reisegewerbekarte ist bei der
Gewerbeausführung mitzuführen. Inhaber von fliegenden Bauten (Karussells,
Luftschaukeln, Riesenräder, Buden und Zelte) dürfen ihre baulichen Anlagen erst nach
einer Bauabnahme in Betrieb nehmen. Dem Antrag auf Betriebsabnahme ist die
Betriebsgenehmigung und ein gültiges Prüfbuch beizufügen. Auf § 74 Abs. 7 Hessische
Bauordnung - HBO - wird hingewiesen.

13. Haftung / Haftungsausschluss

Dem Schausteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes
und davor bis jeweils zur Hälfte der Fläche bis zum gegenüberliegenden Geschäft. Der
Festausschuss der Stadt Bad Sooden-Allendorf übernimmt keine Haftung für Personenoder
Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die den Schaustellern oder Dritten
während des Erntedank- und Heimatfestes oder in der Auf- bzw. Abbauzeit aufgrund der
Platzbenutzung oder sonst irgendwie entstehen. Insoweit stellen die Schausteller die
Stadt/den Festausschuss der Stadt Bad SoodenAllendorf von allen eigenen und allen
Ansprüchen Dritter frei. Sämtliche Schausteller sind ausdrücklich verpflichtet, die zur
Sicherung und zum Schutze ihres Eigentums notwendigen Maßnahmen selbst zu ergreifen
und etwaige Schadenersatzansprüche Dritter ohne Mitwirkung des Festausschusses der
Stadt Bad Sooden-Allendorf zu regeln.

14. Werbeaktionen / Familientag

Eine Erstattung des Rabattbetrags erfolgt nicht. Am letzten Veranstaltungstag (Dienstag)
wird ein Familientag durchgeführt. Es sind die Fahrpreise ganztägig um rund 30 % zu
reduzieren. Die Verkaufs- und Imbissgeschäfte beteiligen sich mit einem Sonderangebot
(gängiger Artikel) mit mindestens 30 % Nachlass.
Das Aufhängen von Plakaten für Veranstaltungen Dritter ist unzulässig. Gegebenenfalls
sind diese zu entfernen.

15. Ansprechpartner

Verbindungsleute des Erntedank- und Heimatfestausschusses zum Schausteller sind:

- der Platzwart Herr Steffen Hottenroth 

- der Verbindungsschausteller Herr Andreas Krummacker
- der 1.Vorsitzende des Ausschusses Herr Stefan Lauer
- der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses Herr Sven Gerlach
- der Kassenwart des Ausschusses Herr Andreas Schimpf und sein Vertreter Holger
Logemann
Nur diese sind weisungsberechtigt.
Die Platzordnung gilt sinngemäß auch für den Abstellplatz (Sportplatz oder andere
Fläche). Insbesondere ist nach Beendigung des Erntedank- und Heimatfestes der
Wohnwagenplatz in dem Zustand zu übergeben, wie er vorgefunden wurde.
Hinweis zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten / Trinkwasserversorgung auf
Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen

1. Grundsätzliches:

Trinkwasser ist ein wichtiges Lebensmittel. Bei Veranstaltungen unter

freiem Himmel erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile
Schlauchleitungen. Durch ungeeignete Installation bzw. Materialien oder durch
unsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag und zur Vermehrung von
Krankheitserregern und damit zu einer Gesundheitsgefährdung der Besucher kommen.
Trinkwasser und Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt,
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, muss an allen Entnahmestellen den
mikrobiologischen und chemischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen.
Die Wasserversorgungsunternehmen garantieren eine einwandfreie Wasserqualität bis zur
Übergabestelle (Hydrant). Von dort bis zum Zapfhahn ist der Betreiber des Leitungssystems
dafür verantwortlich, dass eine Beeinträchtigung des Trinkwassers ausgeschlossen wird. Bei
Installation, Betrieb, Transport und Wartung sind daher die gesetzlichen und technischen
Anforderungen einzuhalten.

 


2. Technische Anforderungen:

Zum Anschluss an den Hydranten dürfen nur die vom örtlich

zuständigen Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellten Stand-rohre eingesetzt
werden. ·Die weiterführenden Anschlussteile wie Rohre/Schläuche/Armaturen sind so zu
verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Trinkwasserqualität
(durch Temperaturerhöhung, stagnierendes Wasser, Rücksaugen, Rückdrücken o. a.) an der
Trinkwasserentnahmestelle entstehen können. Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz
und der Anschlussleitung muss eine zugelassene funktionierende Absicherung
(Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder der gleichen) eingebaut werden. Die Absicherung ist
auf sichere Funktion zu überprüfen (Inspektion, Wartung). ·Mehrere Anschlussleitungen von
einem Entnahmepunkt aus, sind auf gleiche Weise wie vorher beschrieben abzusichern, um
eine Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahmestellen untereinander auszuschließen. ·Es
sind kurze und unmittelbare Verbindungen von Standrohr bzw. Unterverteiler zum Be-nutzer
herzustellen. ·Die Leitungs- und Schlauch- Querschnitte sind möglichst klein zu wählen, um
lange Stillstandszeiten zu verhindern. ·Die Anschlussleitung und die angeschlossenen
Anlagenteile müssen für einen Druck von mindestens 10 bar ausgelegt sein. Die verwendeten
Materialien (z. B. Schläuche, Rohre, Armaturen usw.) müssen für Trinkwasser zugelassen
und zertifiziert sein: Schläuche müssen gem. KTWEmpfehlung des Umweltbundesamtes und
DVGW W 270 geprüft sein (DVGW W 270: Vermehrung von Mikroorganismen auf
Materialien für den Trinkwasserbereich. KTW: Einfluss des Materials auf Geruch und
Geschmack des Wassers, Chlorzehrung, Kohlenstoffabgabe) ·Rohre und Armaturen, müssen
mit einer DIN/DVGW W 270 Registriernummer gekennzeichnet sein. Normale Garten- oder
Druckschläuche sind für den Einsatz unzulässig! Schläuche und Anschlusskupplungen
müssen unverwechselbar als Trinkwasserleitung gekennzeichnet sein, um eine Verwechslung
mit der Abwasserleitung auszuschließen. Das Ablegen von Kupplungen, Armaturen und
Verbindungsstücken auf dem Erdboden ist wegen der besonderen Verschmutzungsgefahr zu
vermeiden (Auflagen schaffen). Bei Trinkwasserentnahme an den Verbrauchsstellen ist - bei
direktem Einfließen in z. B. Spülbecken ein Mindestabstand von 2 cm zwischen
Wasseraustritt und höchstmöglichem Wasserstand einzuhalten - bei fest angeschlossenen
Geräten oder Apparaten eine Einzelabsicherung (Rohrbelüfter und Rückflussverhinderer)
vorzunehmen. Bei Missachtung dieser Vorgabe ist ein Rücksaugen in die Anschlussleitung
und die gesundheitliche Gefährdung Dritter möglich. 3. Betrieb eines mobilen
Wasseranschlusses und Lagerung der Materialien: Der Betreiber/Benutzer einer
Trinkwasseranschluss- und Entnahmestelle ist für den ordnungsgemäßen Betrieb
verantwortlich. Vor dem jeweiligen Gebrauch und nach einem längeren Stillstand ist die
Trinkwasserleitung gründlich und kräftig (1-2 m/s Fließgeschwindigkeit) zu spülen (falls
erforderlich, ist eine Desinfektion mit zugelassenen und geeigneten Mitteln durchzuführen).
Schläuche, Anschlusskupplungen, Rohrleitungen, Armaturen usw. sind peinlichst sauber zu
halten und dürfen nur zur Trinkwasserversorgung genutzt werden. Die Leitungen sind täglich
zu kontrollieren. Trinkwasser sollte in Behältern nur so kurz wie möglich gelagert werden.
Behälter und Leitungen sind vor direkter Sonneneinstrahlung und vor Verschmutzung und
Zerstörung zu schützen. Die Behälter und Zuleitungen sind ausschließlich für
Trinkwasserzwecke zu verwenden. Nach der Demontage der Trinkwasserleitung sind die
Einzelteile ordnungsgemäß zu spülen, eventuell zu desinfizieren, vollständig zu entleeren,
nach vollständiger Trocknung (der Innenwandung!) mit Blindkupplungen oder Stopfen zu
verschließen und hygienisch einwandfrei zu lagern, um Beeinträchtigungen im Hinblick auf
den späteren Gebrauch auszuschließen. Stand: 08/2022